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 Grundpflege

Leistungen der Grundpflege: 

  • Teil-und Ganzkörperwäsche und  –pflege
  • Hilfe beim An- und Auskleiden
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Verabreichung von Sondennahrung
  • spezielle Lagerungen nach Bobath etc.
  • Mobilisationsanleitende aktivierende Pflege
  • Anwendung rehabilitativer Pflegekonzepte 

Wie wird die Grundpflege finanziert? 

Laut Gesetz ist derjenige pflegebedürftig, der wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.   

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade soll zum 1. Januar 2017 wirksam werden. 

Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie der neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017.

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung miteinbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr. Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet.)

Bei der Leistungen der Pflegeversicherung haben Sie die Wahl zwischen dem Pflegegeld, wenn Sie sich von Privatpersonen wie Familienangehörigen, Freunde, Nachbarn versorgen lassen, Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Kombination von beiden.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2024

 

Leistungen

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

 

Pflegegeld

 

 

 

332 €

 

573 €

 

765 €

 

947 €

 

Pflegesachleistungen

kein Anspruch, Einsatz des Entlastungsbetrags möglich

 

761 €

 

1.1432 €

 

1.778 €

 

2.200 €

Entlastungsbetrag

(nur für die Leistungen

von Pflegediensten)

 

125 €

 

125 €

 

125 €

 

125 €

 

125 €

 

Verhinderungspflege

 

 

kein Anspruch

 

1.774 €

 

1.774 €

 

1.774 €

 

1.774 €

 

Selbstverständlih beraten wir Sie gerne zu allen Fragen der Pflege. Rufen Sie uns unter 08362-509705 an, besuchen Sie uns in unserem Büro in der Kemptener Straße 31 in Füssen oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir finden zusammen die optimae Lösung.

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